Copyright und Werknutzungshonorare
Geistiges Eigentum ist geschützt. Der Schutz von Marken-, Muster- oder Patentrechten wird durch die Eintragung in ein Register gesichert. Werke wie Musik, Fotografien oder Gemälde genießen urheberrechtlichen Schutz, können aber nicht registriert werden.
Die Verwendung von Bilder von Fotografen insbesondere Werken der Foto Weinwurm GmbH in Zeitungen, Zeitschriften und Druckwerken, sowie auf gewerblichen und privaten Webseiten und sonstige Veröffentlichung bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Foto Weinwurm GmbH im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Die Werknutzungsbewilligung ist bei Firmenfotos im Preis enthalten, bei allen anderen Fotos kann durch Zahlung eines Honorares die Werknutzung an den Auftraggeber übertragen werden.
Bei jeder Veröffentlichung ist folgende Herstellerbezeichnung / Copyrightvermerk [unmittelbar beim/n Bild(ern)] anzubringen:
"© www.fotoweinwurm.at/+ eventuell den Auftraggeber)"
Alle übrigen Rechte, einschließlich des Eigentums an den Negativen bzw. Diapositiven, Raw-Files, bleiben bei der Foto Weinwurm GmbH. Auch die digitale Weitergabe von Lichtbildern bedarf der Mitübertragung der Herstellerbezeichnung (© -Vermerk) und bei Veröffentlichung der ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Werknutzungsbewilligungen gelten erst mit vollständiger Bezahlung des gesamten vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungs-Honorars als erteilt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien
Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Foto Weinwurm GmbH.
Die Foto Weinwurm GmbH ist Mitglied des Rechtsschutzverbandes der Fotografen Österreichs (RSV). Urheberrechtsverletzungen werden gerichtlich verfolgt.
Themen und Links zum Thema |
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HONORARRECHNERLink zu den aktuellen Nutzungshonorare der Österreichischen Fotografen und Bildagenturen. |
OGH Entscheidung zu GZ 4 Ob 43/17bIm gegenständlichen Fall wurde von der „K......“ Zeitung, als beklagte Partei außer Streit gestellt, dass die Fotografin ihren Namen im “ © - Feld“ der META Daten eingetragen hatte und dennoch das Foto ohne Namensnennung veröffentlicht wurde. Das weitere Verfahren beschränkte sich somit auf die (reine Rechts-) Frage, ob damit eine ausreichende Verbindung iS des §74 Abs1 1.Satz UrhG hergestellt wurde. |
URTEIL - PRÜFUNGSPFLICHT - MEDIUM VON DRITTENWelche Prüfungspflicht hat ein Medium, wenn es von Dritten Fotos mit der Zusicherung zur Verfügung gestellt bekommt, dass diese Fotos frei von Rechten sind? |
URTEIL - URHEBERBEZEICHNUNG IM INTERNETAuch im Internet hat die Urheberbezeichnung eines Bildes angeführt zu werden. |
URTEIL - BEAUFTRAGUNG HONORARWenn ein Fotograf beauftragt wird hat er auch das Recht dafür ein Honorar zu verlangen. |